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Die Fragen
- ▼ Warum ein neues reformiertes Bekenntnis? Wer braucht denn so was?
- ▼ Was sind eigentlich die Unterschiede zwischen dem Ersten und dem Zweiten Londoner Bekenntnis?
- ▼ Wer hat das 1LCF derzeit übernommen?
- ▼ Unter welcher Lizenz ist der Text veröffentlicht?
- ▼ Was ist das für ein Logo oben auf der Seite? Darf ich das nutzen?
- ▼ Sind die Verweisstellen aus den historischen Auflagen? Und, übrigens, da ist eine, die nicht passt!
- ▼ Dieses Bekenntnis in der Comprehensive Version hat 52 Artikel. Ich habe mal gelesen, das 1LCF hätte 53 Artikel. Was stimmt denn nun?
Die Antworten
- ▲ Warum ein neues reformiertes Bekenntnis? Wer braucht denn so was?
- Die Antwort ist leicht. Dieses Bekenntnis ist natürlich nach beinahe 400 Jahren nicht wirklich neu, aber ja, es wird im deutschen Sprachraum neu vorgestellt.
Wer- erkannt hat, dass Gemeinden (und eventuell auch christliche Werke, Missionsgesellschaften etc.) ein Bekenntnis des Glaubens haben sollten, um Auskunft zu geben, wie Aussagen der Bibel konkret verstanden werden
- sowohl ein reformiertes Verständnis von der Gnade Gottes in der Rettung von Menschen als auch eine glaubenstäuferische Überzeugung hat, also in der Bibel nicht die Taufe unmündiger Kinder angeordnet sieht
- nicht der Auffassung ist, ein solches Bekenntnis schreibe man mal eben selbst, sondern einen historisch bewährten Text sucht
- das Zweite Londoner Bekenntnis nicht übernehmen kann, weil es einzelne Aussagen enthält, die nicht mit dem eigenen Verständnis biblischer Lehre übereinstimmen
- ▲ Was sind eigentlich die Unterschiede zwischen dem Ersten und dem Zweiten Londoner Bekenntnis?
- Das Erste Londoner Bekenntnis (1LCF) wurde 1644 von den herausgebenden Gemeinden selbständig erstellt, zwar unter Berücksichtigung und Auswertung vorangegangener Bekenntnisschriften, aber ohne dass es eine ganz bestimmte Vorlage gab, an der man sich strukturell und inhaltlich durchgängig orientiert hätte. Das Zweite Londoner Bekenntnis (2LCF), auch Baptistisches Glaubensbekenntnis von 1689 genannt, wurde 1677 herausgegeben und 1689 durch eine Synode empfohlen. Es folgt in Aufbau und Inhalt dem Westminster-Bekenntnis von 1646. (Eigentliche Textgrundlage war vermutlich eine Bearbeitung dieses Bekenntnisses aus kongregationalistischen Kreisen, die sogenannte Savoy-Erklärung von 1658.) Der Text wurde dabei in der Tauffrage und in Fragen der Kirchenverfassung an die Überzeugungen der herausgebenden Gemeinden angepasst, und es wurden in geringerem Umfang andere, eher redaktionelle Änderungen vorgenommen.
Die wesentlichen Unterschiede bestehen also nicht bei den Grundfragen des biblischen Glaubens, nicht beim reformierten Verständnis der Souveränität Gottes auch in der Erlösung, ebenso nicht im Verständnis der Taufe als einer Verordnung Christi, die Gläubiggewordenen und nicht unmündigen Säuglinge zuteil werden soll, sondern sie entstammen ganz überwiegend dem aus dem Westminster-Bekenntnis übernommenen Sondergut. Hier ist nicht der Ort, einen solchen Vergleich in allen Punkten detailliert vorzunehmen, historisch zuzuordnen und theologisch zu bewerten (das wäre ein gutes Thema für eine Master-, je nach Fragestellung vielleicht gar für eine Doktorarbeit), aber einige kurze Hinweise sollen erfolgen.
Das 2LCF vertritt in Kapitel 7 ein bundestheologisches Verständnis, das auf einen durchgehenden Bund Gottes hindeutet. Es gibt dagegen durchaus Auffassungen biblischer Theologie, die stärker zwischen Altem Bund und Neuem Bund unterscheiden. Das 1LCF nimmt zu dieser Frage nicht dezidiert Stellung, sondern betont stattdessen die Rolle Christi im Neuen Bund in Artikel 10 ff.
Aus diesem Thema ergibt sich als Konsequenz die Frage nach der Stellung des Christen zum mosaischen Gesetz. Das 2LCF sieht in Kapitel 19 eine Dreiteilung des Gesetzes in Zeremonialgesetz, Judizialgesetz und Moralgesetz, wobei das Moralgesetz für Gemeinde und Welt gültige Norm bleibt. Eine solche gedankliche Dreiteilung ist zwar verbreitet, aber durchaus nicht ausnahmslos oder ohne Kritik, denn die Bibel selbst nimmt eine solche Klassifizierung an keinem Ort vor, sondern geht ganz im Gegenteil vom Gesetz als einer Einheit aus.
Im 1LCF nimmt die Rolle des Gesetzes nicht viel Raum ein, es wird z.B. erwähnt in Artikel 25 (Schrecken des Gesetzes ist nicht notwendigerweise Voraussetzung, um zum Glauben zu kommen). Die Schwerpunktsetzung des 1LCF ist eine völlig andere: Der Christ ist kein Gesetzloser, sondern er steht unter dem Gesetz Christi, s. Artikel 29 Absatz 3.
Eine konkrete Auswirkung der Stellung zum Gesetz ist auch das Verständnis des Sabbat.
Christen haben hierzu in Theorie wie in Praxis durchaus unterschiedliche Haltungen. Das 2LCF sieht in Kapitel 22, Absätze 7 und 8 ein grundsätzliches Fortbestehen des Sabbat, der aber mit Christi Auferstehung vom Samstag auf den Sonntag verlegt worden sei, und gibt Anweisungen, wie er im Sinne eines Tages des Ruhens und der Gottesverehrung zu begehen ist. (Die Frage einer solchen Verlegung des Sabbats steht biblisch-exegetisch übrigens auf tönernen Füßen.) Das 1LCF behandelt die Frage nach dem Sabbat nicht und lässt auch in diesem Punkt Gewissensfreiheit: Wer − aus welchen Gründen auch immer − zu der Auffassung gelangt, auch unter dem Evangelium Christi den Sabbat in der beschriebenen Weise begehen zu sollen, mag es tun; der Gemeinschaft derer, die dieses Bekenntnis halten, wird dies jedoch nicht auferlegt.
Ein weiterer Punkt wurde bereits in der Einführung zu dieser Website erwähnt: Ist es (bei aller gebotenen Distanz eines evangelisch-reformierten, taufgesinnten Christen zur römisch-katholischen Kirche) gut, zutreffend und weise, die Aussage zu bekennen »Der Papst ist der Antichrist« wie es im 2LCF im Kapitel 26 Absatz 4 geschieht – ganz abgesehen von der Frage, welcher Papst denn gemeint ist: Innozenz XI, der das Amt 1676 bis 1689 innehatte? Der jeweils aktuelle, wenn der Leser dieses Textes seinen Blick auf den Bildschirm wirft? Oder vielleicht die Institution des Papsttums generell? Letzteres wäre noch eine schlüssig vertretbare Ansicht, die aber der Text des 2LCF selbst nicht hergibt.
Das 2LCF vertritt eine spezifische Haltung aus dem Bereich der Bundestheologie. Das 1LCF nimmt eine solche Festlegung nicht vor, es ist dabei auch für solche Christen akzeptabel, die eher der New-Covenant-Theology (Theologie des Neuen Bundes) zuneigen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass beide Bekenntnisse erwartungsgemäß in den Kernfragen des Glaubens übereinstimmen, dass allerdings das 2LCF einige weitere Festlegungen enthält, die in ihrer Spezifizität nicht von allen reformierten, taufgesinnnten Christen geteilt werden.
Dies hat zur Folge, dass eine Vielzahl derjenigen Gemeinden, die sich das 2LCF zu eigen machen, durch Fußnoten oder Vorbehaltsklauseln zum Ausdruck bringen, dass es in einzelnen, spezifischen Punkten eben nicht als verbindlich angesehen wird − ein Vorgehen, dass zwar inhaltlich verständlich, aber formal problematisch ist: Ein Bekenntnis, das nicht in allen Teilen gilt?
Uns ist hingegen kein Fall bekannt, dass eine Gemeinde das 1LCF mit derartigen Einschränkungen angenommen hätte. Es gibt zwar unterschiedliche Textvarianten (in aller Regel wird entweder die Fassung der ersten Auflage, der zweiten oder der hier wiedergegebenen Comprehensive Version angenommen), aber diese können offensichtlich jeweils uneingeschränkt vertreten werden. Verbreitet und sinnvoll ist allerdings im 1LCF-Kontext, zu spezifischen Themen unserer Zeit gute, biblisch fundierte Positionspapiere hinzuzufügen; Beispiele hierfür wären die Frage nach dem Wirken des Heiligen Geistes und nach einem Fortbestehen bestimmter Geistesgaben oder auch der Fragenkomplex zum Verständnis der Geschlechtlichkeit. - ▲ Wer hat das 1LCF derzeit übernommen?
- Verschiedene Fassungen des Ersten Londoner Bekenntnisses werden im englischsprachigen Raum von einer Vielzahl von Gemeinden gehalten, die in den dort behandelten Grundfragen übereinstimmen, aber durchaus in anderen Punkten unterschiedliche Auffassungen vertreten. Das Bekenntnis soll auch in der deutschsprachigen Fassung keiner einzelnen Gemeinde oder Gruppierung vorbehalten sein.
Die hier in deutscher Sprache vorgestellte Comprehensive Version wurde erst am Reformationstag 2022 veröffentlicht und ist bibeltreuen, reformierten, glaubenstäuferischen Gemeinden und Werken sehr anempfohlen.
Hier sind die genannt, die dieses Bekenntnis bislang halten und sich bei den Betreibern dieser Website gemeldet haben. Die Liste wird bei Bedarf ergänzt.-
Stand 1. Oktober 2024
- Die Reformierte Freikirche in Gladbeck
- Die Reformierte Freikirche in Pritzwalk
- Bibelfragen online (nicht organisatorisch mit der RFK verbunden)
- Nimmundlies [Instagram Buchtipps] (nicht organisatorisch mit der RFK verbunden)
- Die Kirche für Gütersloh (nicht organisatorisch mit der RFK verbunden)
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Stand 1. Oktober 2024
- ▲ Unter welcher Lizenz ist der Text veröffentlicht?
- Der Text der Comprehensive Version im Original und in der Übersetzung steht unter Urheberrecht. Jeder Interessierte darf dennoch das Bekenntnis digital oder in beliebiger Menge als Ausdruck als unveränderten Text, so wie er auch im Download-Bereich verfügbar gemacht ist, kostenlos weitergeben. Bei anderen Nutzungen, insbesondere beim kommerziellen oder professionellen Druck, bitten wir, wegen einer Lizenz hierfür Kontakt zu uns aufzunehmen. Wir werden einer solchen Nutzung voraussichtlich gern und in der Regel kostenlos zustimmen.
Um diese Nutzung zu fördern steht das Bekenntnis unter der Creative Commons Lizenz Attribution - NonCommercial - NoDerivatives 4.0 (Namensnennung - Nicht-Kommerziell - Keine Bearbeitungen), die sowohl eine freie Verbreitung als auch die textuelle Integrität sicherstellt:
Das Erste Londoner Bekennntnis nach der Comprehensive Version von 2022, herausgegeben von der Reformierten Freikirche in Deutschland, steht unter der Lizenz CC BY-NC-ND 4.0 - ▲ Was ist das für ein Logo oben auf der Seite? Darf ich das nutzen?
- Das Logo lehnt sich an an das hier abgebildete Wappen der City of London.
(Ssolbergj, Sodacan, CC BY-SA 3.0, via Wikimedia Commons).
Das Erste Londoner Bekenntnis in der Comprehensive Version wird mit einem Zeichen veröffentlicht, das auf London als den Herkunftsort hinweist und von dem Stadtwappen der City of London inspiriert ist. Der Schildrand wurde visuell stärker betont, das Kreuz wurde vom Rand abgesetzt und das im Original neben dem Kreuz schwebende Schwert auf das Kreuz selbst gelegt.
Wer auch immer in Druck oder in anderen Medien den Text des 1LCF in der Comprehensive Version unverändert wiedergibt, darüber informiert oder darauf hinweist, darf dieses Logo, so wie oben auf der Seite abgebildet, kostenfrei für diesen Zweck nutzen. Dabei ist die Farbe der Ausführung nicht festgelegt, die Verwendung in anderen Kolorierungen in Anpassung an die Möglichkeiten des jeweiligen Mediums oder an etwa sonst bestehende Farbvorgaben ist zulässig.
Die Verwendung für andere Zwecke, einschließlich der Verwendung mit anderen Fassungen des 1LCF, ist nicht zulässig. Im Zweifel nehmen Sie bitte vor der Nutzung Kontakt mit uns auf. - ▲ Sind die Verweisstellen aus den historischen Auflagen? Und, übrigens, da ist eine, die nicht passt!
- Die historischen Auflagen des Bekenntnisses wurden in einer Verfolgungssituation herausgegeben. Nach Druck der zweiten Auflage wurden zwei Verantwortliche, Benjamin Cox und Samuel Richardson, wegen der Herausgabe verhaftet und zur Rede gestellt, wie man den Parlamentsakten des Unterhauses entnehmen kann.
In dieser Situation kam es zu einer Reihe von erkennbaren Fehlern bei der Zusammenstellung der biblischen Verweistexte, die auf großen zeitlichen Druck schließen lassen. Der Herausgeber einer sprachlich modernisierte Fassung des Textes (Wenkel, David: The London Baptist Confession of 1646 – A Modern Version for the Church Today, Belfast und Greenville, 2017) schreibt dazu, bezogen auf seine eigene Ausgabe (S. 21):
»An einigen Stellen wurden die Verweisstellen abgeändert, da ersichtlich war, dass es einen Fehler bei den Autoren oder dem Drucker gab.«
Das Verzeichnis der Belegstellen für die Comprehensive Version wurde komplett neu erstellt. Die Positionen der Verweise im Text sind ganz überwiegend noch die historischen, wir behalten uns allerdings vor, den Stellenapparat weiter zu überarbeiten. Ob in dieser oder einer späteren Ausgabe – es kann immer wieder vorkommen, dass der Bezug einer Bibelstelle zur im Artikel gemachten Aussage von Lesern nicht so gesehen wird. Lassen wir auch dazu David Wenkel zu Wort kommen (aus dem gleichen Abschnitt wie oben):
»Es sollte einer Gemeinde möglich sein, sich diesem Bekenntnis anzuschließen, auch wenn sie nicht alle individuellen Entscheidungen über die verschiedenen Verweisstellen teilt.« - ▲ Dieses Bekenntnis in der Comprehensive Version hat 52 Artikel. Ich habe mal gelesen, das 1LCF hätte 53 Artikel. Was stimmt denn nun?
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Ah ja, der mysteriöse Artikel 53 ;-)
Unstrittig ist, dass die 1646 gedruckte zweite Auflage 52 Artikel aufweist; unstrittig ist auch, dass die Ausgaben von 1651 und 1652 nur 51 Artikel haben, der vorherige Artikel 38 über die Besoldung der Pastoren wurde weggelassen (vermutlich, um in der Auseinandersetzung mit den zwischenzeitlich aufgekommenen Quäkern kein unnötiges Nebenthema vertiefen zu müssen).
Aber was ist mit der ersten Auflage?
Es wird im mer wieder behauptet, dass sie 53 Artikel enthält. Obwohl dies die vorherrschende Meinung ist, ist diese Annahme falsch, wie ein Blick auf das Faksimile der Ausgabe zeigt.
Nach den 52 nummerierten Artikeln der ersten Ausgabe folgt ein weiterer Abschnitt, der – wie der vorherige – mit der römischen Zahl LII überschrieben ist. Dabei handelt es sich offensichtlich um einen Fehler im Schriftsatz, der korrigiert werden muss – da es nicht zwei Artikel 52 geben kann, liegt die Vermutung nahe, dass es sich bei der zweiten Passage tatsächlich um einen dreiundfünfzigsten Artikel handelt. Tatsächlich ist das Exemplar in der Angus Library in Oxford von einem Vorbesitzer entsprechend abgeändert worden, indem die fehlende Linie von Hand hinzugefügt wurde, so dass nun LIII statt LII zu lesen ist. Inhaltlich geht es in diesem Abschnitt jedoch nicht um theologische Aussagen über zu bekennende biblische Überzeugungen, sondern vielmehr um die Begründung und Motivation für die Veröffentlichung des Glaubensbekenntnisses.
Mit dem Erscheinen der Ausgabe von 1646 (“The second impression corrected[!] and enlarged”, also berichtigt(!) und erweitert) lässt sich die Annahme jedoch nicht mehr aufrechterhalten, es handele sich um einen weiteren Artikel. Die fragliche Stelle, die 1644 mit den Worten »Und so ist unser Wunsch, Gott zu geben…« beginnt, ist noch vorhanden und beginnt nach der Revision von 1646 mit »Und so ist unser Wunsch, Christus zu geben…«. Es handelt sich eindeutig um die revidierte Fassung der gleichen Passage, und sie ist nicht mit einer Artikelnummer wie LIII überschrieben, sondern mit der Überschrift “The Conclusion” (Die Schlussbetrachtung).
Als 1646 ein neuer Artikel 5 eingefügt wurde, fassten die Bearbeiter die früheren Artikel 7 und 8, die sich beide mit der Heiligen Schrift befassen, unter der Nummer 8 zusammen, was deutlich macht, dass sie die Anzahl der Artikel – zu dieser Zeit – bei 52 halten wollten.
Dies bedeutet, dass die Ausgabe von 1644 lediglich einen Fehler im Schriftsatz der Überschrift für die Schlusspassage nach Artikel 52 aufweist, und obwohl es zunächst naheliegend schien, dies als einen weiteren Artikel (LIII) zu interpretieren, widerlegt die nach nur etwa vierzehn Monaten von den Herausgebern selbst vorgenommene Korrektur diese Annahme, womit die Ausgabe von 1644 ebenfalls 52 Artikel aufweist.